Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Stadtjugendring Haren (Ems)" und soll in das Vereinregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Name des Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.).

Der Verein hat seinen Sitz in Haren (Ems). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck

1.) Der Stadtjugendring Haren (Ems) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege und der Bestimmungen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.

2.) Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendhilfe und Jugendarbeit im Stadtgebiet Haren (Ems).

3.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.) Die Mitglieder erhalten keine über die Kostenerstattung hinausgehenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Der Stadtjugendring Haren (Ems) ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein erkundet die Interessen der Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit, dem Wohle der gesamten Jugend im Stadtgebiet zu dienen.

Der Verein vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden.

Die Aufgaben des Stadtjugendrings sind insbesondere:

1.) Förderung der Jugendhilfe und Jugendarbeit im Stadtgebiet Haren (Ems) in materieller und ideeller Weise.

2.) Unterstützung der Jugendgruppenarbeit, der Bildungsmaßnahmen, sozialer, kultureller und auch internationaler Aktivitäten durch die zur Verfügungstellung eines Förderbudgets ("Fördertopfes") in Zusammenarbeit mit der Stadt Haren (Ems).

3.) Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Jugendarbeit durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung.

4.) Förderung des kritischen Denkens und Handelns junger Menschen auf der Grundlage der realen Verhältnisse unserer Gesellschaft sowie Förderung der Bemühungen der Jugendarbeit zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche.

5.) Vertretung der Interessen der Jugendlichen im Stadtgebiet, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und Verbände in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestimmung (z. B. Vertretung in Ratsausschüssen der Stadt Haren (Ems)).

6.) Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung innerhalb des Stadtgebietes.

7.) Weitergabe von Informationen, Stellungnahmen, Arbeitshilfen und publikationsjugendpolitischen Themen.

8.) Anregung und Förderung internationaler Jugendzusammenarbeit.

9.) Ausdrückliche Ablehnung autoritärer, totalitärer, nationalsozialistischer, rassistischer, patriarchalischer und militärischer Tendenzen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Stadtjugendring Haren (Ems) ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft von den im Stadtgebiet jugendpflegerischtätigen Jugendverbänden und sonstigen im Stadtgebiet ansässigen Jugendgemeinschaften und - initiativen. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Stadtjugendring Haren (Ems) sind:

1.) Die Anerkennung der Grundrechte und der Niedersächsischen Verfassung;

2.) der Jugendverband muss sich im Wirkungskreis mindestens auf eine Ortschaft innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Haren (Ems) erstrecken;

3.) die Mitglieder eines Mitgliedsverbandes müssen öffentlich, überwiegend und in umfassendem Sinne jugendpflegerisch und/oder jugendpolitisch tätig sein und im Stadtjugendring aktiv mitarbeiten;

4.) die Ordnung der Mitglieder muss auf demokratischer Grundlage beruhen.

§ 4 Aufnahmen und Ausschlüsse

1.) Die Aufnahme in den Stadtjugendring ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.

3.) Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitglieds oder bei Wegfall einer Voraussetzung des § 3. Die Feststellung trifft die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4.) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung gem. dem vorstehenden Absatz.

Den Delegierten und dem auszuschließenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Personen werden, die sich im besonderen Maße um die Förderung und das Ansehen der Jugendarbeit und der Jugendpflege im Stadtgebiet Haren (Ems) verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes oder eines Delegierten durch die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Ehrenmitglieder können entsprechend den Regelungen in § 4 aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Stadtjugendrings sind:

1.) die Vollversammlung

2.) der Vorstand.

§ 7 Vollversammlung

1.) Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre; die Delegierten der Mitglieder sind entsprechend neu zu benennen oder zu bestätigen.

2.) Jedes Mitglied entsendet 2 Delegierte und benennt 2 stellvertretende Delegierte; ein(e) Delegierte(r) und ein(e) stellvertretende(r) Delegierte(r) darf nicht älter als 25 Jahre sein. Eine(r) der anwesenden Stimmberechtigten darf nicht älter als 25 Jahre sein. Die Mitglieder haben bei der Benennung ihrer Delegierten darauf zu achten, dass die Relation von männlichen und weiblichen Jugendlichen in ihrer Organisation durch die Auswahl männlicher bzw. weiblicher Vertreter/innen für die Vollversammlung ausreichend berücksichtigt ist. Sind im Stadtgebiet mehrere Gruppen des gleichen Mitglieds tätig, so entsenden sie die Delegierten als gemeinsame Vertretung. Die Jugendausschüsse der Pfarrgemeinderäte der Stadt Haren (Ems) können je einen Delegierten entsenden. Jugendzentren können je einen Delegierten entsenden. Gleiches gilt für Schulen und Initiativen von Einwohnern der Stadt Haren (Ems), die Fragen der Jugendarbeit, der Jugendpflege und/oder der Jugendpolitik zum Gegenstand haben.

3.) Jeder Vertreter hat nur eine Stimme.

4.) Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Stadtjugendringes. Sie tritt jährlich einmal zur vorschlagenden, beratenen, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne der im § 2 genannten Aufgaben und Ziele zusammen. Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 sowie die Entscheidung über die in dieser Satzung getroffenen Regelungen.

5.) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und von einem Drittel der Mitglieder mindestens ein(e) Delegierte(r) anwesend ist. Zur Vollversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Tagesortes schriftlich durch den Vorstand eingeladen.

6.) Wird von einem Drittel der Delegierten die Einberufung der Vollversammlung verlangt, so muss der Vorstand die Vollversammlung binnen 4 Wochen einberufen.

7.) Wird trotz ordnungsgemäßer Ladung der Delegierten eine beschlussfähige Mehrheit in der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

8.) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Ständig eingeladene Beraterin ist die Stadtjugendpflegerin.

9.) Anträge an die Vollversammlung sind schriftlich bis spätestens einer Woche vor der Vollversammlung unter Angabe des Antragstellers, des ausformulierten Antrages sowie einer Begründung des Antrages beim Vorstand einzureichen.

10.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst, soweit diese Satzung nicht eine Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Soweit diese Satzung eine andere als einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten zur Beschlussfassung vorsieht, gelten Enthaltungen als Nein-Stimme.

11.) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren auf dem Postwege ist ausdrücklich zugelassen.

12.) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (Protokoll) die Niederschrift ist sowohl von dem Schriftführer, als auch von dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand

1.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind ein Kassenwart, ein Schriftführer und Beisitzer.

2.) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfordert die Nachwahl für den Rest der Periode, soweit es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Kassenwart oder den Schriftführer handelt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

3.) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

4.) Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Vollversammlung.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Satzungsänderungsanträge sind spätestens mit der Einladung zur Vollversammlung schriftlich vom Vorstand zu verschicken.

§ 10 Ausschüsse, Arbeitskreise

Der Stadtjugendring kann zur Organisation seiner Arbeit Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen, die die Beschlüsse der Organe umzusetzen helfen. In den Ausschüssen bzw. Arbeitskreisen arbeiten interessierte Mitglieder mit. Ausschüsse und Arbeitskreise sind ausdrücklich keine Organe des Stadtjugendrings; sie arbeiten den Organen zu. Sie haben kein eigenständiges Außenvertretungsrecht. Die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitskreisen kann nur durch Beschluss der jeweiligen Organe erfolgen. Die Ausschüsse können, müssen aber nicht, auf Dauer angelegt sein.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Organe des Stadtjugendrings geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege und der Bestimmungen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des örtlich zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 28. August 2009 in Kraft.




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